Steuern und Abgaben

Abgabenordnung (AO)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2022 I 2730


§ 98 AO Einnahme des Augenscheins

(1) Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.
(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.