Steuern und Abgaben


§ 206 AO Bindungswirkung

(1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.
Fußnote
(+++ § 206: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 12 AOEG 1977 +++)