Steuern und Abgaben

Abgabenordnung (AO)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61; zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2022 I 2730


§ 175a AO Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Vorabverständigungsvereinbarung nach § 89a, einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs oder der einvernehmlichen rückwirkenden Anwendung einer Vorabverständigungsvereinbarung.
Fußnote
(+++ § 175a Satz 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 10 Abs. 5 AOEG 1977 +++)
(+++ § 175a: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 1d InvStG +++)