Steuern und Abgaben

Abgabenordnung (AO)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61; zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2022 I 2730


§ 198 AO Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
Fußnote
(+++ § 198: Zur Geltung vgl. § 203a +++)
(+++ § 198: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 2 InvStG 2018 +++)