Steuern und Abgaben


§ 260 AO Angabe des Schuldgrundes

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.
Fußnote
(+++ § 260: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 17 AOEG 1977 +++)