Steuern und Abgaben


§ 263 AO Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 263: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 Abs. 10 AOEG 1977 +++)