Steuern und Abgaben

Abgabenordnung (AO)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2022 I 2730


§ 264 AO Vollstreckung gegen Nießbraucher

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.