Steuern und Abgaben


§ 203a AO Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte

(1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle
1.
ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und
2.
den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.
(2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt.
(3) § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend.
Fußnote
(+++ § 203a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 27 AOEG 1977 +++)