Steuern und Abgaben

Abgabenordnung (AO)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61; zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2022 I 2730


§ 49 AO Verschollenheit

Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.