Steuern und Abgaben

Abgabenordnung (AO)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.12.2022 I 2730


§ 389 AO Zusammenhängende Strafsachen

Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.