Steuern und Abgaben

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 12.7.2017 I 2360


§ 1 DVLStHV Antrag

Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.