Steuern und Abgaben

Bewertungsgesetz (BewG)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 16.12.2022 I 2294


§ 44 BewG Geringstland

(1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.
(2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50 Deutschen Mark zu bewerten.