Steuern und Abgaben

Bewertungsgesetz (BewG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 16.12.2022 I 2294


§ 150 BewG Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Betracht.