Steuern und Abgaben

Bewertungsgesetz (BewG)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230; zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 16.12.2022 I 2294


§ 4 BewG Aufschiebend bedingter Erwerb

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.