Stand: Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262; 2002 I 679; zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 5.10.2021 I 4607
§ 63 FGO
- 1.
- die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder
- 2.
- die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder
- 3.
- der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
- 1.
- gegen die Behörde, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat,
- 2.
- wennüber den Einspruchohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 46), gegen die Behörde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Steuerfall örtlich zuständig ist.