Stand: Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262; 2002 I 679; zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 5.10.2021 I 4607
§ 115 FGO
- 1.
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 2.
- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
- 3.
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.