Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 434; zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 21.12.2020 I 3096
§ 70 UStDV Umfang der Durchschnittssätze
- 1.
- die Vorsteuerbeträge für Gegenstände, die der Unternehmer zur Weiterveräußerung erworben oder eingeführt hat, einschließlich der Vorsteuerbeträge für Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten;
- 2.
- die Vorsteuerbeträge
- a)
- für Lieferungen von Gebäuden, Grundstücken und Grundstücksteilen,
- b)
- für Ausbauten, Einbauten, Umbauten und Instandsetzungen bei den in Buchstabe a bezeichneten Gegenständen,
- c)
- für Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 12 des Gesetzes.
Das gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die mit Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art in Zusammenhang stehen, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.