Steuern und Abgaben

Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2022 I 2432


§ 66 UStDV Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze

Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.