Steuern und Abgaben

Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 434; zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.7.2023 I Nr. 199


§ 66 UStDV Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze

Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.