Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 434; zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.7.2023 I Nr. 199
§ 13 UStDV Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
- 1.
- die Menge des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der Lohnveredelung sowie die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes,
- 2.
- den Namen und die Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers,
- 3.
- den Tag der Lieferung oder der Lohnveredelung,
- 4.
- das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
- 5.
- die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Ausfuhr (§ 6 Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes),
- 6.
- den Tag der Ausfuhr sowie
- 7.
- in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und des § 10 Absatz 3 die Master Reference Number – MRN.
- 1.
- die Beförderung oder Versendung durch ihn selbst sowie
- 2.
- den Bestimmungsort.
- 1.
- die Beförderung oder Versendung,
- 2.
- den Bestimmungsort sowie
- 3.
- in den Fällen, in denen der Abnehmer ein Unternehmer ist, auch den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers und den Erwerbszweck.
- 1.
- den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers sowie
- 2.
- den Verwendungszweck des Beförderungsmittels.