§ 34 UStDV Fahrausweise als Rechnungen
- 1.
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden
- 2.
- das Ausstellungsdatum
- 3.
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe
- 4.
- den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes unterliegt und
- 5.
- im Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 des Gesetzes einen Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung von Personen im Luftverkehr.