Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2022 I 2432
§ 65 UStDV Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer
- 1.
- die Werte der erhaltenen Gegenleistungen für die von ihnen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen;
- 2.
- die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 des Gesetzes. Für ihre Bemessung gilt Nummer 1 entsprechend.