§ 22 UStDV Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen
- 1.
- die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;
- 2.
- den Tag der Vermittlung;
- 3.
- den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;
- 4.
- das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.