Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 434; zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 20.7.2023 I Nr. 199
§ 30a UStDV Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen
- 1.
- er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist,
- 2.
- er die Entrichtung des Entgelts für die Beförderung oder für ihre Besorgung übernommen hat und
- 3.
- aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre Besorgung auch die in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung zu ersehen ist.