Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.10.2022 I 1838
§ 8 AlkStV Änderung von Verhältnissen
- 1.
- eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
- 2.
- bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,
- 3.
- die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder
- 4.
- die Auflösung des Unternehmens.
- 1.
- seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,
- 2.
- die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- 3.
- die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und
- 4.
- jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.
- 1.
- der Tod des Erlaubnisinhabers: von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,
- 2.
- die Übernahme des Unternehmens: vom neuen Inhaber oder
- 3.
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen.
(+++ § 8: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 6, § 26 Abs.
3 u. § 59 Abs. 4 +++)
(+++ § 8 Abs. 1 und Abs. 4 S. 4: zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 +++)