Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 11.8.2021 I 3602
§ 19 BrStV Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
- 1.
- Lagepläne der Räumlichkeiten der Abfindungsbrennerei mit Angabe der Anschriften sowie mit den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
- 2.
- eine Betriebserklärung mit der durchschnittlichen Anzahl der Abtriebe, ihrer durchschnittlichen Dauer und der Menge der durchschnittlichen Befüllung des Brenngerätes mit Material,
- 3.
- eine Zeichnung und Beschreibung des Brenngerätes sowie
- 4.
- ein Verzeichnis der Betriebseinrichtung.
- 1.
- eine Größe von mindestens 3,0 Hektar hat oder
- 2.
- im Falle von Intensivobstbau, einschließlich Weinbau, eine Größe von mindestens 1,5 Hektar hat.
- 1.
- ein landwirtschaftlicher Betrieb, dessen Inhaber im Besitz einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei war, auf Grund des Todes des Erlaubnisinhabers oder auf Grund der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebs an einen neuen Inhaber übergeht,
- 2.
- der neue Inhaber nach Nummer 1 entsprechend § 9 Absatz 4 vor dem Erlöschen der Erlaubnis des vorherigen Inhabers eine neue Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei beantragt, und
- 3.
- vor dem Übergang des landwirtschaftlichen Betriebs eine Verkleinerung nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 erfolgte.