Branntweinsteuerverordnung (BrStV)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 11.8.2021 I 3602
§ 67 BrStV Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
- 1.
- von Roh- und Ausgangsstoffen,
- 2.
- von Halb- und Fertigerzeugnissen,
- 3.
- von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und
- 4.
- von den Umschließungen dieser Waren.