Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 24.10.2022 I 1838
§ 48d AlkStV Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
- 1.
- in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder
- 2.
- in den Abgangsort.