Steuern und Abgaben

Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735; zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.3.2023 I Nr. 64


§ 97 StBerG Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof

(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofs (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof).
(2) Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten als Beisitzern.