Steuern und Abgaben

Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735; zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.3.2023 I Nr. 64


§ 160 StBerG Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.