Steuern und Abgaben

Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 16.12.2022 I 2294


§ 55c StBerG Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.