Steuern und Abgaben

Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735; zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.3.2023 I Nr. 64


§ 120 StBerG Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.