Steuern und Abgaben

Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 16.12.2022 I 2294


§ 144 StBerG Mitteilung des Verbots

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der zuständigen Steuerberaterkammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.
(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.