Steuern und Abgaben

Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 16.12.2022 I 2294


§ 19 StBerG Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt durch
1.
Auflösung des Vereins;
2.
Verzicht auf die Anerkennung;
3.
Verlust der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.