Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378; zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.7.2021 I 2947
§ 34 ErbStG Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
- 1.
- die Standesämter:die Sterbefälle;
- 2.
- die Gerichte und die Notare:die Erteilung von Erbscheinen, Europäischen Nachlasszeugnissen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen sowie die Anordnung von Nachlaßpflegschaften und Nachlaßverwaltungen;
- 3.
- die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln:die eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beurkundeten Vereinbarungen der Gütergemeinschaft und die beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen.