Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378; zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 16.7.2021 I 2947
§ 16 ErbStG Freibeträge
- 1.
- des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
- 2.
- der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
- 3.
- der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
- 4.
- der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
- 5.
- der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
- 6.
- (weggefallen)
- 7.
- der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.