§ 26 ErbStG Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins
- a)
- mit 50 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei Jahre,
- b)
- mit 25 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer mehr als zwei Jahre, aber nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.