Steuern und Abgaben

Einkommensteuergesetz (EStG)

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862; zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 20.12.2022 I 2730


§ 66 EStG Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.
(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
(3) (weggefallen)
Fußnote
(+++ § 66: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)