Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 7.7.2021 I 2363
§ 49 DVStB Vereine, Personenvereinigungen und Körperschaften, die zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" befugt sind
- 1.
- Vereine, die nach § 44 Abs. 4 des Gesetzes befugt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren Sitz im Registerbezirk haben,
- 2.
- Buchstellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Personenvereinigungen, für die nach § 44 Abs. 5 des Gesetzes die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" geführt werden darf, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind.
- a)
- wenn der Verein im Sinne des § 44 Abs. 4 des Gesetzes oder die Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Abs. 5 des Gesetzes aufgelöst ist,
- b)
- wenn die in § 44 Abs. 4 oder 5 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind,
- c)
- wenn der Sitz des Vereins im Sinne des § 44 Abs. 4 des Gesetzes oder die Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Abs. 5 des Gesetzes aus dem Registerbezirk verlegt wird.