Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 7.7.2021 I 2363
§ 17 DVStB Ladung zur schriftlichen Prüfung
Die zuständige Steuerberaterkammer lädt die Bewerber, die Aufsichtsarbeiten zu fertigen haben, spätestens einen Monat vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit.
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil
Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte