Die zuständige Steuerberaterkammer lädt die Bewerber, die Aufsichtsarbeiten zu fertigen haben, spätestens einen Monat vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit.
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungs- gesellschaften (DVStB)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil
Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte