§ 31 DVStB Niederschrift über die mündliche Prüfung
- 1.
- die Namen der Beteiligten,
- 2.
- das Ergebnis der Prüfung und seine Bekanntgabe an die Bewerber,
- 3.
- ein Begehren nach § 28 Abs. 2 und die Behandlung des Begehrens durch den Prüfungsausschuss,
- 4.
- besondere Vorkommnisse.