Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717; zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.6.2021 I 1259
Anlage 5 EStDV (zu § 81 Abs. 3 Nr. 1) Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 1
- 1.
- Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich Schachthalle, Hängebank, Wagenumlauf und Verladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und Grubenholzwirtschaft,
- 2.
- Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft und Wasserhaltung,
- 3.
- Waschkauen sowie Einrichtungen der Grubenlampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und der Ersten Hilfe,
- 4.
- Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungsanlagen; im Erzbergbau alle der Aufbereitung dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rösten von Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb gehören.