Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 12.7.2017 I 2360
§ 6 DVLStHV Löschung
- 1.
- Lohnsteuerhilfevereine,
- a)
- wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
- b)
- wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;
- 2.
- Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;
- 3.
- Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.