§ 6 DVLStHV Löschung
Im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine sind zu löschen
- 1.
- Lohnsteuerhilfevereine,
- a)
- wenn die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist,
- b)
- wenn der Sitz und die Geschäftsleitung aus dem Bezirk der Aufsichtsbehörde verlegt wird;
- 2.
- Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle geschlossen ist;
- 3.
- Beratungsstellen, wenn deren Sitz in den Bezirk einer anderen Aufsichtsbehörde verlegt wird.