§ 12 DVLStHV Ausschlüsse
Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für
- 1.
- Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung und
- 2.
- Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch fehlerhafte Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal des Versicherungsnehmers entstehen.