Stand: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 386; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.12.2021 I 5250
§ 20 UStG Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
- 1.
- dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen hat, oder
- 2.
- der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
- 3.
- soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt,