§ 13 GrEStG Steuerschuldner
Steuerschuldner sind
- 1.
regelmäßig:
die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
- 2.
beim Erwerb kraft Gesetzes:
der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
- 3.
beim Erwerb im Enteignungsverfahren:
der Erwerber;
- 4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
der Meistbietende;
- 5.
bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
- a)
des Erwerbers:
der Erwerber;
- b)
mehrerer Unternehmen oder Personen:
diese Beteiligten;
- 6.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:
die Personengesellschaft;
- 7.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
- 8.
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.
Fußnote
(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 23 +++)