Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.2.1997 I 418, 1804; zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 25.6.2021 I 2056
§ 13 GrEStG Steuerschuldner
- 1.
- regelmäßig:die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
- 2.
- beim Erwerb kraft Gesetzes:der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
- 3.
- beim Erwerb im Enteignungsverfahren:der Erwerber;
- 4.
- beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:der Meistbietende;
- 5.
- bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
- a)
- des Erwerbers:der Erwerber;
- b)
- mehrerer Unternehmen oder Personen:diese Beteiligten;
- 6.
- bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:die Personengesellschaft;
- 7.
- bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
- 8.
- bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.