Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 2931
§ 6 GrStG Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
- 1.
- Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient;
- 2.
- Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird;
- 3.
- Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 fällt.