Steuern und Abgaben


§ 73a EStDV Begriffsbestimmungen

(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.
(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe
1.
des Designgesetzes,
2.
des Patentgesetzes,
3.
des Gebrauchsmustergesetzes oder
4.
des Markengesetzes
geschützt sind.
Fußnote
(+++ § 73a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 84 +++)