Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2009 I 3950; 2010 I 534
EnergieStG § 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse
- 1.
- Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 2.
- Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
- 3.
- Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
- 4.
- Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
- 5.
- Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
- 6.
- Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.
- 1.
- andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden,
- 2.
- andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.