Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 12.7.2017 I 2360
§ 1 DVLStHV Antrag
Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)