BrStV § 62 Übergangsregelungen
(1) Für Beförderungen
- 1.
- von Erzeugnissen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
- 2.
- von Erzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
- 3.
- von Erzeugnissen, die unter Steueraussetzung unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren Beförderungen vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
(2) Bei den Erlaubnissen und Zulassungen nach dieser Verordnung, die auf Grund des § 37 Absatz 2 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2010 bei den zuständigen Hauptzollämtern neu beantragt werden müssen, sind die Unterlagen zu den Anträgen nach dieser Verordnung nur vorzulegen, wenn sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben haben oder der Antragsteller Änderungen vornehmen will.